Sicher zu Gast in Vorarlberg
Covid-19 Beauftragte/r
Gemäß der geltenden Covid-19-Öffnungsverordnung müssen Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Sportstätten sowie Veranstaltungen ein Covid-19-Präventionskonzept erstellen und über eine/n Covid-19-Beauftragte/n verfügen.
Für die Bestellung zum Covid-19-Beauftragten sind keine vertieften Vorkenntnisse erforderlich. UnternehmerInnen können sich selbst, eine/n Mitarbeiter oder externe Beauftragte bestellen. Wichtig ist, dass die/der Covid-19-Beauftragte das Covid-19-Präventionskonzept kennt, mit dem Betrieb vertraut ist und die örtlichen Gegebenheiten sowie die organisatorischen Abläufe kennt. Der Covid-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des Covid-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
Die Aufgaben der/des Covid-19 Beauftragten:
- Analyse der Risikobereiche im jeweiligen Betrieb
- Ausarbeitung und Umsetzung eines Hygiene- und Präventionskonzepts
- Überwachung der Maßnahmen aus dem COVID-19-Präventionskonzept
- Ansprechpartner/in für Mitarbeiter/innen und Auskunftsperson für Gäste
- Ansprechpartner/in für Behörden bei Infektionsfällen
- Zuständig für die Organisation und Unterweisung der Mitarbeiter-Schulung
- Vorgehensweise bei Auftreten eines Verdachtsfalles/einer Covid-19-Infektion
- Kenntnis über Testmöglichkeit für Gäste
Covid-19-Beauftragte/r als Teil des Hygiene- und Präventionskonzepts
Im Zuge des Hygiene- und Präventionskonzepts steht dem Betrieb als Hilfestellung eine eigens ausgearbeitete Checkliste mit Maßnahmenvorschlägen für die einzelnen Betriebsbereiche zur Verfügung. In dieser Checkliste werden auch die Funktion des “Covid-19 Beauftragten” angeführt und die Zuständigkeiten definiert. Das Formular ist vom Covid-19 Beauftragten zu unterschreiben.
Sowohl die Bestätigung zur Bestellung des Covid-19 Beauftragten als auch das ausgearbeitete Hygiene- und Präventionskonzept ist vom Betrieb bei Aufforderung vorzuweisen. Die Einhaltung der Bestimmungen wird von den Bezirkshauptmannschaften stichprobenartig kontrolliert.
FAQ zum Covid-19-Beauftragten
Ist eine spezielle Ausbildung oder ein Zertifikat als Covid-19 Beauftragter notwendig?
Nein, es sind keine Vorkenntnisse oder spezifische Ausbildung erforderlich. Es steht den Unternehmern frei, sich selbst, Mitarbeiter oder einen externen Beauftragten zu bestellen. Die/der Covid-19-Beauftragte sollte mit dem Betrieb vertraut sein.
Muss die/der Covid-19-Beauftragte bei einer Behörde gemeldet werden?
Nein, die/der Covid-19-Beauftragte muss nirgends gemeldet werden. Im Hygiene- und Präventionskonzept werden der vom Betrieb bestellte Covid-19-Beauftragte angeführt und seine Zuständigkeiten definiert. Die/Der Covid-19 Beauftragte unterschreibt das Hygiene- und Präventionskonzept. Sowohl die Bestätigung zur Bestellung eines Covid-19 Beauftragten als auch das ausgearbeitete Hygiene- und Präventionskonzept sind vom Betrieb bei Aufforderung vorzuweisen.
Muss die/der Covid-19-Beauftragte dauerhaft vor Ort im Betrieb sein ?
Die/Der Covid-19-Beauftragte muss nicht dauerhaft vor Ort, aber telefonisch erreichbar sein. Sie/Er ist Ansprechperson für Mitarbeiter, Gäste und Behörden. Bei längeren Abwesenheiten wie beispielsweise Urlaub empfiehlt sich eine Vertretung.
Kann ein/e Covid-19-Beauftragte/r auch für mehrere Betriebe zuständig sein?
Ja, ein/e Covid-19-Beauftragte/r kann auch für mehrere Betriebe und Standorte zuständig sein. Es steht den Unternehmern frei, sich selbst, Mitarbeiter oder eine externe Beauftragte zu bestellen. Die/Der Covid-19-Beauftragte sollte mit dem Betrieb vertraut sein.
Kann die/der Covid-19-Beauftragte haftbar gemacht werden?
Die/Der Covid-19-Beauftragte ist im Auftrag des Unternehmens/der Geschäftsführung in beratender Funktion tätig. Sofern die/der Beauftragte nicht zumindest grob fahrlässig handelt, haftet nicht die beauftragte Person, sondern der Betrieb.